Zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt der Privatkläger aus, dass der Nötigungstatbestand von Art. 181 StGB erfüllt sei und nicht lediglich ein Versuch vorliege. Durch die Zurückbehaltung der ausgehändigten Originaldokumente sei er erheblich in der Handlungsfreiheit eingeschränkt worden. Er könne seit über vier Jahren nicht über Akten verfügen, welche er für diverse interne Arbeitsschritte der Steuerprüfung und der Archivierung sowie für die Erstellung weiterer steuerrelevanten Unterlagen benötige. Durch die Erhöhung des kostenpflichtigen Aufwandes und die Busse sei ihm ein erheblicher Aufwand entstanden.