Dem Beschuldigten gelinge nicht darzulegen, dass die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit nicht erfüllt sei. Ebenfalls gelinge ihm der Nachweis nicht, dass er sich nicht der Sachbeschädigung schuldig gemacht habe. Die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit sei erfüllt. Es sei falsch, dass es dem Privatkläger ohne weiteres möglich gewesen sei, Zugang zu Originalen zu haben bzw. die Dokumente zu erstellen. Der Privatkläger habe sehr wohl Nachteile erlitten, indem die neue Treuhänderin erhebliche Mehrarbeit gehabt habe.