durch den Beschuldigten erstellte Kopien gemeint, was durch die Buchhalterin am 8. März 2023 bestätigt worden sei. Dass zwischen Originalen und Kopien zu unterscheiden sei, ziele im Übrigen ohnehin ins Leere, da bei Mandatsbeendigung (mit Ausnahme der Handnotizen) eine umfassende Herausgabepflicht bestehe. Der Beschuldigte habe weder ein Leistungs- verweigerungs- noch ein Retentionsrecht. Die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten sei in der Anklage von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, welchen die Vorinstanz richtig korrigiert habe. Dem Beschuldigten gelinge nicht darzulegen, dass die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit nicht erfüllt sei.