2.1.6. Mit Stellungnahme des Privatklägers zur Berufungsantwort des Beschuldigten vom 21. Dezember 2023 wird darauf verwiesen, das keineswegs unklar bleibe, welche Unterlagen der Beschuldigte zurückbehalten habe. Der Privatkläger habe an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass folgende Dokumente noch beim Beschuldigten seien: Debitorenordner, Kreditorenordner und Kontoverwaltung des Geschäftsjahrs 2015/2016, Kontoverwaltung des Geschäftsjahrs 2014/2015, Protokoll des nicht unterzeichneten Geschäftsabschlusses sowie Mehrwertsteuerabrechnung 2016/2017. Es handle sich hierbei durchwegs um Originale.