Im Übrigen seien die Ausführungen, dass die Akten nicht zur Überprüfung bzw. Ausfüllung der Steuererklärungen und der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht hätten verwendet werden können, völlig neu, nicht belegt und falsch und würden auch am Anklagesachverhalt vorbeizielen. Der Freispruch sei damit zu bestätigen.