Der Beschuldigte habe mehrfach ausgesagt, dass es sich bei sämtlichen in seinem Besitz befindlichen Unterlagen um Kopien handle. Dem Privatkläger gelinge es nicht, aufzuzeigen, inwiefern – geschweige denn mit welcher mit dem Nötigungsmittel des Androhens ernstlicher Nachteile vergleichbaren Zwangswirkung – der Beschuldigte ihn hätte in der Handlungsfreiheit beschränken wollen oder sollen. Im Übrigen seien die Ausführungen, dass die Akten nicht zur Überprüfung bzw. Ausfüllung der Steuererklärungen und der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht hätten verwendet werden können, völlig neu, nicht belegt und falsch und würden auch am Anklagesachverhalt vorbeizielen.