Es wäre dem Privatkläger ohne weiteres möglich gewesen, Zugang zu den Originalen zu haben und sämtliche Steuererklärungen, Jahresabschlüsse o.ä. auch ohne diese Unterlagen fristgerecht zu erstellen. Das Verhalten des Beschuldigten sei mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und der Vorinstanz nicht als Androhen von ernstlichen Nachteilen zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe mehrfach ausgesagt, dass es sich bei sämtlichen in seinem Besitz befindlichen Unterlagen um Kopien handle.