sei irrelevant für die Beurteilung der Strafbarkeit. Zu prüfen sei der angeklagte Sachverhalt. Dieser sei weder erstellt, noch könne daraus eine Strafbarkeit abgeleitet werden. Unabhängig davon, nach welcher Tatbestandsvariante man den Sachverhalt prüfe, habe ein Freispruch zu erfolgen, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Besitz des Beschuldigten hätten sich lediglich Kopien befunden. Es wäre dem Privatkläger ohne weiteres möglich gewesen, Zugang zu den Originalen zu haben und sämtliche Steuererklärungen, Jahresabschlüsse o.ä. auch ohne diese Unterlagen fristgerecht zu erstellen.