Aus den Aussagen der neuen Treuhänderin gehe hervor, dass damals auch Kopien herausverlangt worden seien (act. 82). Die Aussage, dass stets Originaldokumente ausgehändigt worden seien, sei damit falsch. Das Zurückbehaltungsrecht werde vom Privatkläger nicht bestritten, womit die Ausführungen der Vorinstanz hierzu als korrekt zu gelten hätten. Was Hauptanliegen des Privatklägers bei der Anklageerstattung gewesen sei, - 15 -