2.1.4. Der Beschuldigte führt in der Berufungsantwort zusammengefasst aus, dass unklar bleibe, welche Unterlagen der Beschuldigte überhaupt hätte unberechtigterweise zurückbehalten sollen. Weder die Anklage noch die Verfahrensakten oder die Aussagen des Privatklägers würden darüber Aufschluss geben. Ebenfalls sei noch immer nicht bewiesen, dass dem Beschuldigten Originaldokumente ausgehändigt worden seien, was entgegen der Ansicht des Privatklägers von Relevanz sei. Es bleibe diesbezüglich bei einer unbegründeten und unsubstantiierten Behauptung des Privatklägers. Aus den Aussagen der neuen Treuhänderin gehe hervor, dass damals auch Kopien herausverlangt worden seien (act. 82).