Es werde vom Beschuldigten anerkannt, dass er die Akten nicht habe herausgeben wollen, weil er den Privatkläger dazu habe bringen wollen, dessen Vater die Décharge zu erteilen und das Honorar zu bezahlen. Damit habe er den Privatkläger dazu gebracht, den Nichterhalt der Unterlagen zu dulden, wodurch er in seiner Handlungsfreiheit insofern beschränkt worden sei, dass er diese Akten nicht für die Überprüfung bisheriger Steuererklärungen habe verwenden können und er seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nicht habe nachkommen können. Der Nötigungstatbestand gemäss Art. 181 StGB sei damit erfüllt.