Ob es sich um Originale oder Kopien gehandelt habe, sei unerheblich. Es sei weiter erstellt, dass der Beschuldigte immer noch im Besitz von den, den Privatkläger betreffenden Dokumenten sei. Es werde vom Beschuldigten anerkannt, dass er die Akten nicht habe herausgeben wollen, weil er den Privatkläger dazu habe bringen wollen, dessen Vater die Décharge zu erteilen und das Honorar zu bezahlen.