Dass dabei eine zivilrechtliche Komponente hineinspiele, sei offenkundig. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass ein Opfer, dem eine Sache nicht zurückgegeben werde, immer den Zivilweg beschreiten müsse, wäre auf die Kodifizierung entsprechender Straftatbestände verzichtet worden. Es sei somit festzuhalten, dass der Beschuldigte erst auf Druck des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens Dokumente und Ordner der Geschäftsjahre 2015/2016 und 2016/2018 herausgegeben habe, wobei er im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch immer im Besitz von den Privatkläger betreffenden Dokumenten gewesen sei. Ob es sich um Originale oder Kopien gehandelt habe, sei unerheblich.