anlagungsverfahren im Raum stehen würden, ob der Privatkläger die Steuererklärung 2018 auch ohne die zurückbehaltenen Akten hätte ausfüllen können, ob er gebüsst worden sei oder ob eine Ermessensveranlagung vorgenommen worden sei. Es sei einzig relevant, dass der Privatkläger durch die Zurückhaltung diverser Akten in seiner Handlungsfreiheit insofern eingeschränkt worden sei, als er diese Zurückhaltung habe dulden müssen bzw. immer noch dulden müsse und deshalb nicht über Akten verfügen könne, weder als Basis der Überprüfung bisheriger Steuererklärungen noch als Grundlage der Ausfüllung der Steuererklärung 2018 und auch nicht als Archivierungsdokumente.