Entgegen der Anklage habe er die Anzeige indessen nicht deshalb eingereicht, weil er angeblich die Treuhänderin nicht habe einstellen können, was denn auch nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Der von der Vorinstanz richtig interpretierte Sachverhalt beschlage nicht die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile, sondern diejenige der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit". Es spiele keine Rolle, dass es sich bei den zurückbehaltenen Akten nicht um Anwaltsakten gehandelt habe, dass "lediglich" Steuerver- - 14 -