Nach Angaben des Privatklägers würden sich beim Beschuldigten noch die Debitorenordner, die Kreditorenordner und die Kontoverwaltung für die Geschäftsjahre 2014/2015 und 2015/2016, das Protokoll des vom Beschuldigten nicht unterzeichneten Geschäftsabschlusses, sowie die Mehrwertsteuerabrechnung 2016/2017 befinden. Es habe als erstellt zu gelten, dass sich der Beschuldigte auf ein Retentionsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrecht berufe, welches indessen mangels Verwertbarkeit von Buchhaltungsunterlagen und Fehlens eines Synallagmas zwischen Honorarzahlung und Herausgabe von Akten nicht greife. Dies stelle die Vorinstanz trotz relativ ausgedehnter Auseinandersetzung mit dem Retenti-