Indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschuldigte nur noch die Unterlagen des 3. und 4. Quartals 2017 bei sich habe, stelle sie den Sachverhalt falsch dar. Nach Angaben des Privatklägers würden sich beim Beschuldigten noch die Debitorenordner, die Kreditorenordner und die Kontoverwaltung für die Geschäftsjahre 2014/2015 und 2015/2016, das Protokoll des vom Beschuldigten nicht unterzeichneten Geschäftsabschlusses, sowie die Mehrwertsteuerabrechnung 2016/2017 befinden.