Dies entspreche auch der gängigen Praxis, spiele indessen keine Rolle, da die Herausgabepflicht im Auftragsrecht umfassend sei und Originale und Kopien betreffe. Bei den beiden ausgehändigten Ordnern handle es sich um computergenerierte, vom Beschuldigten erstellte Dokumente. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschuldigte nur noch die Unterlagen des 3. und 4. Quartals 2017 bei sich habe, stelle sie den Sachverhalt falsch dar.