2.1.3. In der Berufungsbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte alles zur Erfüllung des Nötigungstatbestandes getan habe, womit kein Versuch vorliege. Der Privatkläger habe dulden müssen, dass die einverlangten Dokumente nicht herausgegeben worden seien. Dem Beschuldigten seien gemäss Aussagen des Privatklägers an der Hauptverhandlung und gemäss Bestätigung der Buchhalterin der C._____ GmbH vom 8. März 2023 stets Originaldokumente ausgehändigt worden. Dies entspreche auch der gängigen Praxis, spiele indessen keine Rolle, da die Herausgabepflicht im Auftragsrecht umfassend sei und Originale und Kopien betreffe.