Ein blosser Mehraufwand stelle keinen erheblichen Nachteil dar. Angesichts der geringen Bedeutung der Akten und der leichten Zugänglichkeit der Buchhaltungsunterlagen sei die Rückbehaltung derselben nicht geeignet, die Willensfreiheit zu beschränken bzw. den Privatkläger zu einem abgenötigten Verhalten zu bestimmen. Zudem seien Fristen zur Einreichung einer Steuerveranlagung regelmässig für lange Zeiträume verlängerbar. Dies zeige der vorliegende Fall exemplarisch, zumal bislang weder eine Busse wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 ausgesprochen noch eine Verzugszinsrechnung ausgefällt worden sei.