Hauptanliegen des Privatklägers sei die Rückgabe der Unterlagen für die Akten bzw. die Möglichkeit, die Steuererklärung korrekt ausfüllen zu können. Die hierfür allenfalls anwendbare Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile sei allerdings nicht von der Anklage erfasst und wäre überdies auch nicht erfüllt, weshalb auf eine Rückweisung der Anklage verzichtet worden sei. So handle es sich bei den zurückbehaltenen Unterlagen lediglich um Kopien bzw. ausgedruckte digitale Dateien, welche durch die neue Treuhänderin ohne Weiteres hätten beschafft werden können. Ein blosser Mehraufwand stelle keinen erheblichen Nachteil dar.