Durch die Zurückhaltung der Dokumente sei damit kein finanzieller Schaden entstanden. Dass die Einreichung der Steuererklärung erschwert worden sei, falle allenfalls in Betracht, sei jedoch nicht angeklagt und damit nicht zu prüfen. Dem Beschuldigten werde einzig vorgeworfen, dass er den Privatkläger in seiner Handlungsfreiheit beschränkt und verhindert habe, dass dieser eine neue Treuhänderin habe einstellen können. Die neue Treuhänderin sei indessen bereits vor den angeblichen Nötigungshandlungen tätig geworden. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern dies eine ähnliche Intensität wie bei Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile darstellen könnte.