Hinsichtlich der Berufung auf das Retentionsrecht sei glaubhaft, dass der Beschuldigte sich nur hinsichtlich jener Unterlagen, welche im Zusammenhang mit der offenen Honorarrechnung stehen, auf ein solches berufe. Bis heute sei weder die Déchargeerteilung an den Vater des Privatklägers noch die Bezahlung der Honorarrechnung des Beschuldigten erfolgt. Die Ausführungen in der Anklage, es - 12 -