Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Herausgabe der Unterlagen von einer Déchargeerteilung an ihn selber abhängig gemacht habe, zumal er keiner solchen bedürfe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Erteilung der Décharge an den Vater des Privatklägers gemeint habe, was sich jedoch in der Anklage nicht wiederfinde und deshalb nicht beurteilt werden könne. Hinsichtlich der Berufung auf das Retentionsrecht sei glaubhaft, dass der Beschuldigte sich nur hinsichtlich jener Unterlagen, welche im Zusammenhang mit der offenen Honorarrechnung stehen, auf ein solches berufe.