2.1.2. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte zwei Ordner der Geschäftsjähre 2015/2016 und 2016/2017 zurückbehalten und mittlerweile zurückgegeben habe und er derzeit noch Unterlagen des dritten und vierten Quartals 2017 bei sich habe. Es bestünden keinerlei Beweise dafür, dass der Beschuldigte Originaldokumente besitze bzw. besessen habe. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Herausgabe der Unterlagen von einer Déchargeerteilung an ihn selber abhängig gemacht habe, zumal er keiner solchen bedürfe.