Zunächst habe sich der Beschuldigte auf ein Retentionsrecht berufen und angegeben, dass er die Unterlagen erst herausgebe, wenn der Privatkläger sein Honorar bezahle und er ihm die Décharge erteile. Auf die Erteilung der Décharge habe er anlässlich der Einvernahmen verzichtet, habe aber erneut erklärt, die Kopien des dritten und vierten Quartals 2017 gestützt auf sein Retentionsrecht nicht herauszugeben. Es bestehe weder ein dingliches noch ein obligatorisches Retentionsrecht an den betreffenden Unterlagen. Durch die unrechtmässige Weigerung, die betreffenden Unterlagen herauszugeben bzw. indem er die Herausgabe von der Bezahlung der offenen Honorarforderung abhängig gemacht habe,