Vielmehr wird einzig geschildert, inwiefern der Privatkläger in seiner Handlungsfreiheit beschränkt worden sei und einen Nachteil erlitten habe. Gestützt auf das Anklageprinzip kann die C._____ GmbH damit – entgegen der von ihr und dem Privatkläger in der Berufungsverhandlung vertretenen Ansicht (Plädoyer S. 1 f.) – nicht als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO angesehen werden (vgl. auch E. 1.2 hiervor). Sie ist entsprechend durch den erfolgten vorinstanzlichen Freispruch wegen versuchter Nötigung nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StGB betroffen, womit nicht auf ihre Berufung einzutreten ist. - 11 -