1.3.3. Dass neben dem Privatkläger auch die C._____ GmbH, welche als juristische Person grundsätzlich ebenfalls Trägerin des durch den Tatbestand der Nötigung geschützten Rechtsguts der Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung sowie der Handlungsfreiheit sein könnte (VERA DEL- NON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 und 17 zu Art. 181 StGB), durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt worden sei, wird in der Anklage in keiner Weise beschrieben. Vielmehr wird einzig geschildert, inwiefern der Privatkläger in seiner Handlungsfreiheit beschränkt worden sei und einen Nachteil erlitten habe.