Der Privatkläger konstituierte sich nicht ausdrücklich als Zivil- und/oder Strafkläger. Er stellte indessen am 9. September 2020 Strafantrag. Grundsätzlich ist der Strafantrag gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO der Konstituierungserklärung gleichgestellt. Wie bereits erwähnt, erfolgte der Strafantrag vorliegend rund sieben Monate nach Kenntnis von Tat und Täter und damit nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB; vgl. E. 1.2).