In der Anklage wird im Zusammenhang mit dem Tatbestand der versuchten Nötigung ausgeführt, dass der (als Zivil- und Strafkläger bezeichnete) Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten (die Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen) in seiner Handlungsfreiheit beschränkt worden sei. Der Beschuldigte habe versucht, den Privatkläger dadurch zur Zahlung des Honorars und (zumindest zunächst) zur Erteilung einer Décharge zu bewegen. Dem Privatkläger sei es erschwert gewesen, einen neuen Treuhandvertrag zu schliessen.