vgl. auch nachfolgend E. 2.3.5.3). Damit entfällt in Würdigung des Anklageprinzips die Prüfung des Tatbestands der Sachentziehung zum Nachteil der C._____ GmbH von vorneherein (Art. 9 StPO; Art. 350 Abs. 1 StPO), womit auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 344 StPO nicht erfüllt sind. Entsprechend ist der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB vorliegend nicht zu prüfen.