Dass die C._____ GmbH durch die Rückgabeverweigerung einen erheblichen Nachteil erlitten habe, wird – entgegen der von dieser und dem Privatkläger in der Berufungsverhandlung vertretenen Ansicht (Plädoyer S. 1 f.) – in der Anklage sodann nicht geschildert. Eine diesbezügliche nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Anklage i.S.v. der Ausnahmebestimmung von Art. 333 StPO wurde bislang von keiner Partei beantragt und fällt – soweit dies im Berufungsverfahren überhaupt noch möglich wäre – ausser Betracht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 ff.; BGE 149 IV 42 E. 3.4.4 ff.; vgl. auch nachfolgend E. 2.3.5.3).