Sachentziehung zum Nachteil von F._____, welche sich nicht am Strafverfahren beteiligt und insbesondere auch keinen Strafantrag gestellt hat. Ein Vorgehen nach Art. 344 StPO, welches eine andere (bzw. hier zusätzliche) rechtliche Würdigung des (unveränderten) angeklagten Sachverhalts ermöglichen würde, drängt sich damit vorliegend nicht auf.