Aus der (im Beisein des Rechtsvertreters) erfolgten Anzeigeerstattung vom 18. Februar 2020 (act. 69) kann nicht abgeleitet werden, dass der Privatkläger gleichzeitig Strafantrag stellen wollte, zumal das Strafantragsformular gleichentags einzig im Namen der C._____ GmbH ausgefüllt wurde (act. 54). Es fehlt damit an einer Prozessvoraussetzung, was der Führung eines Strafverfahrens entgegensteht (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.5.2). Gleiches gilt hinsichtlich einer -9-