Art. 344 StPO grundsätzlich möglich wäre. Darauf ist jedoch zu verzichten, da der gemäss Art. 141 StGB erforderliche Strafantrag des Privatklägers vom 9. September 2020 (act. 80) erst rund sieben Monate nach Anzeigeerstattung vom 18. Februar 2020 (act. 69) und damit offensichtlich nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist erfolgte (Art. 31 StGB). Aus der (im Beisein des Rechtsvertreters) erfolgten Anzeigeerstattung vom 18. Februar 2020 (act. 69) kann nicht abgeleitet werden, dass der Privatkläger gleichzeitig Strafantrag stellen wollte, zumal das Strafantragsformular gleichentags einzig im Namen der C._____ GmbH ausgefüllt wurde (act. 54).