In der Anklage wird indessen geschildert, dass der Beschuldigte die Herausgabe von Unterlagen des Privatklägers, der C._____ GmbH sowie F._____ verweigert habe, um den Privatkläger zur Bezahlung seines Honorars zu bewegen, wodurch dem Privatkläger erschwert gewesen sei, einen neuen Treuhändervertrag zu schliessen. Der Tatbestand der Sachentziehung zum Nachteil des Privatklägers kann damit (wenn auch knapp) als hinreichend von der Anklage umfasst angesehen werden, womit – entgegen der vom Beschuldigten in der Berufungsantwort vertretenen Ansicht – eine Prüfung des angeklagten Sachverhalts unter dem Tatbestand der Sachentziehung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art.