1.2. Der Tatbestand der Sachentziehung wird weder in der Anklage noch im vorinstanzlichen Urteil ausdrücklich erwähnt. In der Anklage wird indessen geschildert, dass der Beschuldigte die Herausgabe von Unterlagen des Privatklägers, der C._____ GmbH sowie F._____ verweigert habe, um den Privatkläger zur Bezahlung seines Honorars zu bewegen, wodurch dem Privatkläger erschwert gewesen sei, einen neuen Treuhändervertrag zu schliessen.