3.11. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 beantragte der Privatkläger den Beizug der Vorakten und des mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 eingereichten Strafbefehls des kantonalen Steueramts sowie die Befragung des Privatklägers an der Berufungsverhandlung. 3.12. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde angeordnet, dass die Vorakten ST.2022.89 (inkl. STA.2020.751) beigezogen (bereits erfolgt) und die vom Privatkläger genannte Beilage zur Eingabe vom 21. Dezember 2021 zu den Akten genommen würden. Die übrigen Beweisanträge wurden vorläufig abgewiesen. -8-