'Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.' 4. Ziffer 4. des Dispositivs des Urteils des Präsidiums des Strafgerichts Bremgarten vom 9. März 2023 im Verfahren ST.2022.89 sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.' 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch bezüglich des Berufungsverfahrens (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten des Beschuldigten." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten reichte keine Berufungserklärung ein.