2. Ziffer 2. des Dispositivs des Urteils des Präsidiums des Strafgerichts Bremgarten vom 9. März 2023 im Verfahren ST.2022.89 sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 5'933.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.' -6- 3. Ziffer 3. des Dispositivs des Urteils des Präsidiums des Strafgerichts Bremgarten vom 9. März 2023 im Verfahren ST.2022.89 sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: