'Der Beschuldigte ist schuldig der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sowie der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Er wird deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.00, die bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt wird, verurteilt.'