3. Der Beschuldigte sei für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen." 2.2. Das Bezirksgericht Bremgarten erliess am 9. März 2023 folgendes Urteil: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -5- 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.