3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MWSt) zu Lasten des Beschuldigten. Dabei sei die beiliegende Honorarnote zu genehmigen und der Beschuldigte zu verpflichten, den Zivil- und Strafklägerinnen bzw. dem Zivil- und Strafkläger eine entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen." 2.1.3. Der Beschuldigte beantragte: "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.