Betreffend das obligatorische Retentionsrecht ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der Heraus- bzw. Rückgabe der Unterlagen des Zivil- und Strafklägers um eine vertragliche Hauptpflicht des Beschuldigten in dem durch sie geschlossenen zweiseitigen Vertrages handelt, weshalb der Rückgriff auf die Bestimmung Art. 82 OR ausser Betracht fällt.