anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14.12.2021 ausdrücklich, dass er die Kopien des dritten und vierten Kalenderquartals 2017 gestützt auf sein Retentionsrecht nicht herausgebe. Eine Décharge bräuchte er hingegen nicht. Die vom Zivil- und Strafkläger herausverlangten Unterlagen sind ihrer Natur nach einer Verwertung nicht zugänglich und solches wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. An nicht verwertbaren Akten kann kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden (Art. 896 Abs. 1 ZGB).