Anfänglich erklärte sich der Beschuldigte betreffend die Übergabe sämtlicher genannten Unterlagen einverstanden. Kurz vor dem Übergabetermin erklärte der Beschuldigte jedoch telefonisch wie auch anlässlich seiner Einvernahme vom 06.11.2020, dass er sich auf sein Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB und Art. 82 OR berufe und die Unterlagen erst herausgebe, wenn der Zivil- und Strafkläger ihm sein Honorar bezahle und wenn er ihm die Décharge erteile. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 06.11.2020 wie auch -3-