Die neue Treuhänderin kam dieser Aufforderung mit E-Mail vom 14.02.2020 nach. Mit E-Mail vom 17.02.2020 verlangte der Beschuldigte von der neuen Treuhänderin, sie möge doch abklären, ob sie ihm rechtsgültig die Décharge erteilen könne, wenn sich der Gesellschafter – gemeint war der Zivil- und Strafkläger – weigere diese selber zu erteilen. Anfänglich erklärte sich der Beschuldigte betreffend die Übergabe sämtlicher genannten Unterlagen einverstanden.