Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.179 (ST.2022.89; STA.2020.751) Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1952, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer, […] Gegenstand Versuchte Nötigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 9. Juni 2022 folgenden Strafbefehl gegen B._____ (nachfolgend Beschuldigter): "Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat versucht, jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit zu nötigen, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dul- den. Begangen: Ort: Q._____, R-Strasse bbb Zeit: 5. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 Zivil- und Strafkläger: A._____, S-Strasse ccc, T._____ Geschäftsführer C._____ GmbH Geschädigte: D._____, S-Strasse ccc, T._____ Vorgehen: Der Beschuldigte ist Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunter- schrift der E._____ AG mit Sitz in Q._____, R-Strasse bbb. Der Be- schuldigte war seit einigen Jahren der Treuhänder des Zivil- und Straf- klägers bzw. dessen Familie und des Unternehmens C._____ GmbH. Zwischen dem Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger kam es in der Vergangenheit zu persönlichen bzw. familieninternen Unstimmig- keiten, weshalb sich der Zivil- und Strafkläger entschloss eine neue Treuhänderin zu engagieren. Zu diesem Zweck wurde der Beschuldigte durch die neue Treuhänderin aufgefordert, sämtliche den Zivil- und Strafkläger und dessen GmbH betreffenden Unterlagen herauszuge- ben. Zuerst verlangte der Beschuldigte mit E-Mail vom 27.01.2020, dass ihm die einverlangten Unterlagen aufgelistet werden. Die neue Treuhänderin kam dieser Aufforderung mit E-Mail vom 14.02.2020 nach. Mit E-Mail vom 17.02.2020 verlangte der Beschuldigte von der neuen Treuhänderin, sie möge doch abklären, ob sie ihm rechtsgültig die Décharge erteilen könne, wenn sich der Gesellschafter – gemeint war der Zivil- und Strafkläger – weigere diese selber zu erteilen. An- fänglich erklärte sich der Beschuldigte betreffend die Übergabe sämtli- cher genannten Unterlagen einverstanden. Kurz vor dem Übergabeter- min erklärte der Beschuldigte jedoch telefonisch wie auch anlässlich seiner Einvernahme vom 06.11.2020, dass er sich auf sein Retentions- recht gemäss Art. 895 ZGB und Art. 82 OR berufe und die Unterlagen erst herausgebe, wenn der Zivil- und Strafkläger ihm sein Honorar be- zahle und wenn er ihm die Décharge erteile. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 06.11.2020 wie auch -3- anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14.12.2021 ausdrück- lich, dass er die Kopien des dritten und vierten Kalenderquartals 2017 gestützt auf sein Retentionsrecht nicht herausgebe. Eine Décharge bräuchte er hingegen nicht. Die vom Zivil- und Strafkläger herausverlangten Unterlagen sind ihrer Natur nach einer Verwertung nicht zugänglich und solches wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. An nicht verwertbaren Ak- ten kann kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden (Art. 896 Abs. 1 ZGB). Betreffend das obligatorische Retentionsrecht ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der Heraus- bzw. Rückgabe der Unterlagen des Zivil- und Strafklägers um eine vertragliche Hauptpflicht des Beschuldigten in dem durch sie geschlossenen zweiseitigen Ver- trages handelt, weshalb der Rückgriff auf die Bestimmung Art. 82 OR ausser Betracht fällt. Indem sich der Beschuldigte unrechtmässig geweigert hat, sämtliche den Zivil- und Strafkläger bzw. die C._____ GmbH sowie der Geschä- digten betreffenden Unterlagen herauszugeben bzw. die Übergabe von der Bezahlung der offenen Honorarforderung abhängig gemacht hat, hat der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger wissentlich und willent- lich unrechtmässig in seiner Handlungsfreiheit beschränkt und ver- sucht, ihn dadurch zur Zahlung seines Honorars zu bewegen. Dadurch war es dem Zivil- und Strafkläger erschwert, einen neuen Treuhänder- vertrag zu schliessen." Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.00 (bei schuldhafter Nichtbe- zahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den ihm am 14. Juni 2022 zugestellten Strafbefehl. 1.3. Am 7. September 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl als Anklageschrift an das Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens. Sie beantragte eine Verurteilung ge- mäss Strafbefehl. -4- 2. 2.1. 2.1.1. Am 9. März 2023 fand vor dem Bezirksgericht Bremgarten die Hauptver- handlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte sowie A._____ (nach- folgend Privatkläger) als Auskunftsperson befragt wurden. 2.1.2. Der Privatkläger und die C._____ GmbH stellten die folgenden Anträge: "1. Der Beschuldigte sei der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen Strafe zu belegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MWSt) zu Lasten des Beschuldigten. Dabei sei die beiliegende Honorarnote zu genehmigen und der Beschuldigte zu verpflichten, den Zivil- und Strafklägerinnen bzw. dem Zivil- und Strafkläger eine entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen." 2.1.3. Der Beschuldigte beantragte: "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigte sei für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen." 2.2. Das Bezirksgericht Bremgarten erliess am 9. März 2023 folgendes Urteil: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -5- 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 7'948.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 4.2. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten selber." 2.3. Am 20. März 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Berufung gegen das ihr am 16. März 2023 zugestellte Urteil an. 2.4. Am 24. März 2023 meldeten der Privatkläger und die C._____ GmbH die Berufung gegen das ihnen am 16. März 2023 zugestellte Urteil an. 3. 3.1. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 5. Juli 2023 reichten der Privatkläger und die C._____ GmbH am 25. Juli 2023 die Berufungser- klärung ein und beantragten: "1. Ziffer 1. des Dispositivs des Urteils des Präsidiums des Strafgerichts Bremgarten vom 9. März 2023 im Verfahren ST.2022.89 sei vollum- fänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Beschuldigte ist schuldig der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sowie der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Er wird deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu je Fr. 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.00, die bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewan- delt wird, verurteilt.' 2. Ziffer 2. des Dispositivs des Urteils des Präsidiums des Strafgerichts Bremgarten vom 9. März 2023 im Verfahren ST.2022.89 sei vollum- fänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Partei- entschädigung von Fr. 5'933.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurich- ten.' -6- 3. Ziffer 3. des Dispositivs des Urteils des Präsidiums des Strafgerichts Bremgarten vom 9. März 2023 im Verfahren ST.2022.89 sei vollum- fänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.' 4. Ziffer 4. des Dispositivs des Urteils des Präsidiums des Strafgerichts Bremgarten vom 9. März 2023 im Verfahren ST.2022.89 sei vollum- fänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.' 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch bezüglich des Be- rufungsverfahrens (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten des Beschul- digten." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten reichte keine Berufungserklärung ein. 3.3. Mit Eingabe vom 23. August 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten auf die Stellung eines Nichteintretensantrags bzw. die Erklä- rung einer Anschlussberufung. Sie erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. 3.4. Mit Eingabe vom 24. August 2023 beantragten der Privatkläger und die C._____ GmbH die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens. 3.5. Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde die Durchführung des mündli- chen Berufungsverfahrens angeordnet. 3.6. Am 6. Oktober 2023 erstatteten der Privatkläger und die C._____ GmbH die vorgängige Berufungsbegründung und wiederholten die mit Berufungs- erklärung gestellten Anträge. Aus der Begründung ergibt sich, dass ein Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung (und Sachentziehung) bean- tragt wird. 3.7. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 erstattete der Beschuldigte die Beru- fungsantwort und beantragte die Abweisung der Anträge des Privatklägers -7- und der C._____ GmbH sowie die vollumfängliche Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils. 3.8. Mit Eingabe vom 14. November 2023 (Postaufgabe 20. November 2023) erstattete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Berufungsantwort und beantragte: "1. Die Berufung sei betreffend Ziff. 1 der Anträge der Berufungsbegrün- dung teilweise gutzuheissen. 2. Die Berufung sei betreffend Ziff. 2., 3., 4. und 5. der Anträge der Beru- fungsbegründung vollumfänglich gutzuheissen. 3. Unter teilweiser Kostenfolge zulasten des Beschuldigten." 3.9. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 nahmen der Privatkläger und die C._____ GmbH Stellung zu den Berufungsantworten des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. 3.10. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung und Verfügung vom 17. April 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass in Erwägung gezogen werde, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (mangels Einrei- chung einer Berufungserklärung) sowie auf die Berufung der C._____ GmbH (mangels Darlegung der Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit in der Anklage) nicht einzutreten. 3.11. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 beantragte der Privatkläger den Beizug der Vorakten und des mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 eingereichten Strafbefehls des kantonalen Steueramts sowie die Befragung des Privat- klägers an der Berufungsverhandlung. 3.12. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde angeordnet, dass die Vorakten ST.2022.89 (inkl. STA.2020.751) beigezogen (bereits erfolgt) und die vom Privatkläger genannte Beilage zur Eingabe vom 21. Dezember 2021 zu den Akten genommen würden. Die übrigen Beweisanträge wurden vorläufig ab- gewiesen. -8- 3.13. Am 28. Mai 2024 fand vor dem Obergericht die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte befragt wurde. Die Parteien hiel- ten an ihren bisherigen Anträgen fest, wobei der Privatkläger (neben einem Schuldspruch wegen Sachentziehung) nun ausdrücklich einen Schuld- spruch wegen vollendeter Nötigung beantragte. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Der Privatkläger und die C._____ GmbH beantragen einen Schuldspruch wegen Sachentziehung und Nötigung. 1.1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 9. März 2023 vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich angefochten und entspre- chend umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Tatbestand der Sachentziehung wird weder in der Anklage noch im vorinstanzlichen Urteil ausdrücklich erwähnt. In der Anklage wird indessen geschildert, dass der Beschuldigte die Herausgabe von Unterlagen des Pri- vatklägers, der C._____ GmbH sowie F._____ verweigert habe, um den Privatkläger zur Bezahlung seines Honorars zu bewegen, wodurch dem Privatkläger erschwert gewesen sei, einen neuen Treuhändervertrag zu schliessen. Der Tatbestand der Sachentziehung zum Nachteil des Privat- klägers kann damit (wenn auch knapp) als hinreichend von der Anklage umfasst angesehen werden, womit – entgegen der vom Beschuldigten in der Berufungsantwort vertretenen Ansicht – eine Prüfung des angeklagten Sachverhalts unter dem Tatbestand der Sachentziehung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 344 StPO grundsätzlich möglich wäre. Darauf ist jedoch zu verzichten, da der gemäss Art. 141 StGB erforderliche Strafantrag des Privatklägers vom 9. September 2020 (act. 80) erst rund sieben Monate nach Anzeigeerstattung vom 18. Februar 2020 (act. 69) und damit offensichtlich nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist er- folgte (Art. 31 StGB). Aus der (im Beisein des Rechtsvertreters) erfolgten Anzeigeerstattung vom 18. Februar 2020 (act. 69) kann nicht abgeleitet werden, dass der Privatkläger gleichzeitig Strafantrag stellen wollte, zumal das Strafantragsformular gleichentags einzig im Namen der C._____ GmbH ausgefüllt wurde (act. 54). Es fehlt damit an einer Prozessvoraussetzung, was der Führung eines Strafverfahrens ent- gegensteht (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.5.2). Gleiches gilt hinsichtlich einer -9- Sachentziehung zum Nachteil von F._____, welche sich nicht am Strafver- fahren beteiligt und insbesondere auch keinen Strafantrag gestellt hat. Ein Vorgehen nach Art. 344 StPO, welches eine andere (bzw. hier zusätzliche) rechtliche Würdigung des (unveränderten) angeklagten Sachverhalts er- möglichen würde, drängt sich damit vorliegend nicht auf. Dass die C._____ GmbH durch die Rückgabeverweigerung einen erheblichen Nachteil erlitten habe, wird – entgegen der von dieser und dem Privatkläger in der Berufungsverhandlung vertretenen Ansicht (Plädoyer S. 1 f.) – in der Anklage sodann nicht geschildert. Eine diesbe- zügliche nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Anklage i.S.v. der Ausnahmebestimmung von Art. 333 StPO wurde bislang von keiner Partei beantragt und fällt – soweit dies im Berufungsverfahren überhaupt noch möglich wäre – ausser Betracht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 ff.; BGE 149 IV 42 E. 3.4.4 ff.; vgl. auch nachfolgend E. 2.3.5.3). Damit entfällt in Würdi- gung des Anklageprinzips die Prüfung des Tatbestands der Sachentzie- hung zum Nachteil der C._____ GmbH von vorneherein (Art. 9 StPO; Art. 350 Abs. 1 StPO), womit auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 344 StPO nicht erfüllt sind. Entsprechend ist der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB vorliegend nicht zu prüfen. 1.3. 1.3.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu betei- ligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichge- stellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 1.3.2. Der Privatkläger erschien am 18. Februar 2020 im Beisein seines Rechts- vertreters sowie der neuen Treuhänderin bei der Kantonspolizei und erstat- tete Strafanzeige gegen den Beschuldigten (act. 69). Die C._____ GmbH (vertreten durch den Privatkläger) stellte am 18. Februar 2020 Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin (act. 54). Der Privatkläger stellte anlässlich der Einvernahme vom 9. Sep- tember 2020 zudem persönlich Strafantrag gegen den Beschuldigten sowie die E._____ AG (act. 80). - 10 - In der Anklage wird im Zusammenhang mit dem Tatbestand der versuchten Nötigung ausgeführt, dass der (als Zivil- und Strafkläger bezeichnete) Pri- vatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten (die Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen) in seiner Handlungsfreiheit beschränkt wor- den sei. Der Beschuldigte habe versucht, den Privatkläger dadurch zur Zahlung des Honorars und (zumindest zunächst) zur Erteilung einer Dé- charge zu bewegen. Dem Privatkläger sei es erschwert gewesen, einen neuen Treuhandvertrag zu schliessen. Der Privatkläger konstituierte sich nicht ausdrücklich als Zivil- und/oder Strafkläger. Er stellte indessen am 9. September 2020 Strafantrag. Grund- sätzlich ist der Strafantrag gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO der Konstituie- rungserklärung gleichgestellt. Wie bereits erwähnt, erfolgte der Strafantrag vorliegend rund sieben Monate nach Kenntnis von Tat und Täter und damit nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB; vgl. E. 1.2). Die Frage, ob auch ein verspäteter, jedoch noch innerhalb der gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO für die Abgabe einer Konstituierungserklärung vorge- sehenen Frist bis zum Abschluss des Vorverfahrens gestellter Strafantrag als (gültige) Konstituierungserklärung angesehen werden und entspre- chend auf die Berufung des Privatklägers eingetreten werden kann, kann vorliegend offen bleiben, zumal – wie zu zeigen sein wird – der Tatbestand der versuchten Nötigung ohnehin nicht erfüllt und die Berufung abzuweisen ist (nachfolgend E. 2.3). 1.3.3. Dass neben dem Privatkläger auch die C._____ GmbH, welche als juristi- sche Person grundsätzlich ebenfalls Trägerin des durch den Tatbestand der Nötigung geschützten Rechtsguts der Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung sowie der Handlungsfreiheit sein könnte (VERA DEL- NON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 und 17 zu Art. 181 StGB), durch das Verhalten des Beschuldigten be- einträchtigt worden sei, wird in der Anklage in keiner Weise beschrieben. Vielmehr wird einzig geschildert, inwiefern der Privatkläger in seiner Hand- lungsfreiheit beschränkt worden sei und einen Nachteil erlitten habe. Ge- stützt auf das Anklageprinzip kann die C._____ GmbH damit – entgegen der von ihr und dem Privatkläger in der Berufungsverhandlung vertretenen Ansicht (Plädoyer S. 1 f.) – nicht als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO angesehen werden (vgl. auch E. 1.2 hiervor). Sie ist entsprechend durch den erfolgten vorinstanzlichen Freispruch wegen versuchter Nöti- gung nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StGB betroffen, womit nicht auf ihre Berufung einzutreten ist. - 11 - 1.3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten reichte trotz Berufungsanmel- dung (act. 602) nach Zustellung des schriftlich begründeten vorinstanzli- chen Urteils keine Berufungserklärung ein. Auf ihre Berufung ist damit nicht einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wirft dem Beschuldigten (ehema- liger Treuhänder des Privatklägers, der Familie des Privatklägers sowie der C._____ GmbH) in der Anklage zusammengefasst vor, dass er sich gewei- gert habe, Unterlagen des Privatklägers, der C._____ GmbH sowie von F._____ herauszugeben. Zunächst habe sich der Beschuldigte auf ein Re- tentionsrecht berufen und angegeben, dass er die Unterlagen erst heraus- gebe, wenn der Privatkläger sein Honorar bezahle und er ihm die Décharge erteile. Auf die Erteilung der Décharge habe er anlässlich der Einvernah- men verzichtet, habe aber erneut erklärt, die Kopien des dritten und vierten Quartals 2017 gestützt auf sein Retentionsrecht nicht herauszugeben. Es bestehe weder ein dingliches noch ein obligatorisches Retentionsrecht an den betreffenden Unterlagen. Durch die unrechtmässige Weigerung, die betreffenden Unterlagen herauszugeben bzw. indem er die Herausgabe von der Bezahlung der offenen Honorarforderung abhängig gemacht habe, habe der Beschuldigte den Privatkläger wissentlich und willentlich unrecht- mässig in seiner Handlungsfreiheit beschränkt. Dadurch sei es dem Privat- kläger erschwert gewesen, einen neuen Treuhändervertrag abzuschlies- sen. 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte zwei Ordner der Geschäftsjähre 2015/2016 und 2016/2017 zurückbehalten und mittler- weile zurückgegeben habe und er derzeit noch Unterlagen des dritten und vierten Quartals 2017 bei sich habe. Es bestünden keinerlei Beweise dafür, dass der Beschuldigte Originaldokumente besitze bzw. besessen habe. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Herausgabe der Unterla- gen von einer Déchargeerteilung an ihn selber abhängig gemacht habe, zumal er keiner solchen bedürfe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Erteilung der Décharge an den Vater des Privatklä- gers gemeint habe, was sich jedoch in der Anklage nicht wiederfinde und deshalb nicht beurteilt werden könne. Hinsichtlich der Berufung auf das Re- tentionsrecht sei glaubhaft, dass der Beschuldigte sich nur hinsichtlich je- ner Unterlagen, welche im Zusammenhang mit der offenen Honorarrech- nung stehen, auf ein solches berufe. Bis heute sei weder die Déchargeer- teilung an den Vater des Privatklägers noch die Bezahlung der Honorar- rechnung des Beschuldigten erfolgt. Die Ausführungen in der Anklage, es - 12 - habe aufgrund der Zurückbehaltung der Unterlagen keine neue Treuhän- derin angestellt werden können, seien offensichtlich unzutreffend. Bezüg- lich der geltend gemachten Busse der Steuerbehörden befänden sich in den Akten keine Unterlagen. Die kantonale Steuerbehörde habe mit E-Mail vom 22. Februar 2022 sowohl eine Busse als auch eine Verzugszinsbe- rechnung verneint. Die Nichtabgabe der Steuererklärung habe damit nach- weislich zu keinen finanziellen Einbussen geführt. Vermutlich würden des- halb auch in der Anklage Ausführungen zu der Steuererklärung oder zu finanziellen Folgen fehlen. Durch die Zurückhaltung der Dokumente sei da- mit kein finanzieller Schaden entstanden. Dass die Einreichung der Steu- ererklärung erschwert worden sei, falle allenfalls in Betracht, sei jedoch nicht angeklagt und damit nicht zu prüfen. Dem Beschuldigten werde einzig vorgeworfen, dass er den Privatkläger in seiner Handlungsfreiheit beschränkt und verhindert habe, dass dieser eine neue Treuhänderin habe einstellen können. Die neue Treuhänderin sei in- dessen bereits vor den angeblichen Nötigungshandlungen tätig geworden. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern dies eine ähnliche Intensität wie bei Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile darstellen könnte. Hauptanliegen des Privatklägers sei die Rückgabe der Unterlagen für die Akten bzw. die Möglichkeit, die Steuererklärung korrekt ausfüllen zu kön- nen. Die hierfür allenfalls anwendbare Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile sei allerdings nicht von der Anklage erfasst und wäre überdies auch nicht erfüllt, weshalb auf eine Rückweisung der Anklage ver- zichtet worden sei. So handle es sich bei den zurückbehaltenen Unterlagen lediglich um Kopien bzw. ausgedruckte digitale Dateien, welche durch die neue Treuhänderin ohne Weiteres hätten beschafft werden können. Ein blosser Mehraufwand stelle keinen erheblichen Nachteil dar. Angesichts der geringen Bedeutung der Akten und der leichten Zugänglichkeit der Buchhaltungsunterlagen sei die Rückbehaltung derselben nicht geeignet, die Willensfreiheit zu beschränken bzw. den Privatkläger zu einem abge- nötigten Verhalten zu bestimmen. Zudem seien Fristen zur Einreichung einer Steuerveranlagung regelmässig für lange Zeiträume verlängerbar. Dies zeige der vorliegende Fall exemplarisch, zumal bislang weder eine Busse wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 ausgesprochen noch eine Verzugszinsrechnung ausgefällt worden sei. Zwischenzeitlich wäre ohne Weiteres eine Klage auf Herausgabe der Dokumente möglich gewesen. Auch die Kausalität zwischen den fehlenden Unterlagen und der nicht eingereichten Steuererklärung sei nicht nachgewiesen, da nicht klar sei, weshalb die Steuererklärung für das Jahr 2018 nicht eingereicht wor- den sei und weder von der Anklage noch vom Privatkläger habe dargelegt werden können, welche Dokumente zur Fertigstellung der Steuererklärung 2018 fehlen würden bzw. weshalb der Privatkläger nicht in der Lage sein sollte, die Steuererklärung für das Jahr 2018 auszufüllen. Im Übrigen sei - 13 - Schutzzweck von Art. 181 StGB nicht die Durchsetzung vertraglicher An- sprüche. Nicht jede Weigerung, Unterlagen herauszugeben, Auskünfte zu erteilen oder vertragliche Leistungen zu erbringen, stelle eine Nötigung dar. Es sei nicht Zweck des Nötigungstatbestandes, die Mühen eines Zivilpro- zesses zu verhindern. Vielmehr solle das Opfer in seiner Willensbildung und Willensbetätigung geschützt werden. Diese Willensfreiheit sei beim Pri- vatkläger nicht eingeschränkt worden. 2.1.3. In der Berufungsbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte alles zur Erfüllung des Nötigungstatbestandes getan habe, womit kein Versuch vorliege. Der Privatkläger habe dulden müssen, dass die einverlangten Dokumente nicht herausgegeben worden seien. Dem Be- schuldigten seien gemäss Aussagen des Privatklägers an der Hauptver- handlung und gemäss Bestätigung der Buchhalterin der C._____ GmbH vom 8. März 2023 stets Originaldokumente ausgehändigt worden. Dies ent- spreche auch der gängigen Praxis, spiele indessen keine Rolle, da die Her- ausgabepflicht im Auftragsrecht umfassend sei und Originale und Kopien betreffe. Bei den beiden ausgehändigten Ordnern handle es sich um com- putergenerierte, vom Beschuldigten erstellte Dokumente. Indem die Vo- rinstanz davon ausgehe, dass der Beschuldigte nur noch die Unterlagen des 3. und 4. Quartals 2017 bei sich habe, stelle sie den Sachverhalt falsch dar. Nach Angaben des Privatklägers würden sich beim Beschuldigten noch die Debitorenordner, die Kreditorenordner und die Kontoverwaltung für die Geschäftsjahre 2014/2015 und 2015/2016, das Protokoll des vom Beschuldigten nicht unterzeichneten Geschäftsabschlusses, sowie die Mehrwertsteuerabrechnung 2016/2017 befinden. Es habe als erstellt zu gelten, dass sich der Beschuldigte auf ein Retentionsrecht bzw. Leistungs- verweigerungsrecht berufe, welches indessen mangels Verwertbarkeit von Buchhaltungsunterlagen und Fehlens eines Synallagmas zwischen Hono- rarzahlung und Herausgabe von Akten nicht greife. Dies stelle die Vo- rinstanz trotz relativ ausgedehnter Auseinandersetzung mit dem Retenti- onsrecht nicht fest. Vielmehr setzte sie "für Laien ein falsches Signal", wenn sie die in der Luft hängende Feststellung treffe, dass sowohl die Décharge- erteilung an den Vater als auch die Bezahlung des Honorars bis heute nicht erfolgt seien. Die Vorinstanz gehe (verkürzt) richtig davon aus, dass Haupt- anliegen des Privatklägers gewesen sei, die Steuererklärung korrekt aus- zufüllen und Unterlagen für die Akten zu erhalten. Entgegen der Anklage habe er die Anzeige indessen nicht deshalb eingereicht, weil er angeblich die Treuhänderin nicht habe einstellen können, was denn auch nicht nach- vollziehbar gewesen wäre. Der von der Vorinstanz richtig interpretierte Sachverhalt beschlage nicht die Tatbestandsvariante der Androhung ernst- licher Nachteile, sondern diejenige der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit". Es spiele keine Rolle, dass es sich bei den zurückbehaltenen Akten nicht um Anwaltsakten gehandelt habe, dass "lediglich" Steuerver- - 14 - anlagungsverfahren im Raum stehen würden, ob der Privatkläger die Steu- ererklärung 2018 auch ohne die zurückbehaltenen Akten hätte ausfüllen können, ob er gebüsst worden sei oder ob eine Ermessensveranlagung vorgenommen worden sei. Es sei einzig relevant, dass der Privatkläger durch die Zurückhaltung diverser Akten in seiner Handlungsfreiheit insofern eingeschränkt worden sei, als er diese Zurückhaltung habe dulden müssen bzw. immer noch dulden müsse und deshalb nicht über Akten verfügen könne, weder als Basis der Überprüfung bisheriger Steuererklärungen noch als Grundlage der Ausfüllung der Steuererklärung 2018 und auch nicht als Archivierungsdokumente. Dass dabei eine zivilrechtliche Kompo- nente hineinspiele, sei offenkundig. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass ein Opfer, dem eine Sache nicht zurückgegeben werde, immer den Zivil- weg beschreiten müsse, wäre auf die Kodifizierung entsprechender Straf- tatbestände verzichtet worden. Es sei somit festzuhalten, dass der Be- schuldigte erst auf Druck des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens Doku- mente und Ordner der Geschäftsjahre 2015/2016 und 2016/2018 heraus- gegeben habe, wobei er im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung noch immer im Besitz von den Privatkläger betreffenden Dokumenten gewesen sei. Ob es sich um Originale oder Kopien gehandelt habe, sei unerheblich. Es sei weiter erstellt, dass der Beschuldigte immer noch im Besitz von den, den Privatkläger betreffenden Dokumenten sei. Es werde vom Beschuldigten anerkannt, dass er die Akten nicht habe herausgeben wollen, weil er den Privatkläger dazu habe bringen wollen, dessen Vater die Décharge zu erteilen und das Honorar zu bezahlen. Damit habe er den Privatkläger dazu gebracht, den Nichterhalt der Unterlagen zu dulden, wodurch er in seiner Handlungsfreiheit insofern beschränkt worden sei, dass er diese Akten nicht für die Überprüfung bisheriger Steuererklärungen habe verwenden können und er seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nicht habe nachkommen können. Der Nötigungstatbestand gemäss Art. 181 StGB sei damit erfüllt. 2.1.4. Der Beschuldigte führt in der Berufungsantwort zusammengefasst aus, dass unklar bleibe, welche Unterlagen der Beschuldigte überhaupt hätte unberechtigterweise zurückbehalten sollen. Weder die Anklage noch die Verfahrensakten oder die Aussagen des Privatklägers würden darüber Auf- schluss geben. Ebenfalls sei noch immer nicht bewiesen, dass dem Be- schuldigten Originaldokumente ausgehändigt worden seien, was entgegen der Ansicht des Privatklägers von Relevanz sei. Es bleibe diesbezüglich bei einer unbegründeten und unsubstantiierten Behauptung des Privatklä- gers. Aus den Aussagen der neuen Treuhänderin gehe hervor, dass da- mals auch Kopien herausverlangt worden seien (act. 82). Die Aussage, dass stets Originaldokumente ausgehändigt worden seien, sei damit falsch. Das Zurückbehaltungsrecht werde vom Privatkläger nicht bestritten, womit die Ausführungen der Vorinstanz hierzu als korrekt zu gelten hätten. Was Hauptanliegen des Privatklägers bei der Anklageerstattung gewesen sei, - 15 - sei irrelevant für die Beurteilung der Strafbarkeit. Zu prüfen sei der ange- klagte Sachverhalt. Dieser sei weder erstellt, noch könne daraus eine Straf- barkeit abgeleitet werden. Unabhängig davon, nach welcher Tatbestands- variante man den Sachverhalt prüfe, habe ein Freispruch zu erfolgen, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Besitz des Beschul- digten hätten sich lediglich Kopien befunden. Es wäre dem Privatkläger ohne weiteres möglich gewesen, Zugang zu den Originalen zu haben und sämtliche Steuererklärungen, Jahresabschlüsse o.ä. auch ohne diese Un- terlagen fristgerecht zu erstellen. Das Verhalten des Beschuldigten sei mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und der Vorinstanz nicht als An- drohen von ernstlichen Nachteilen zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe mehrfach ausgesagt, dass es sich bei sämtlichen in seinem Besitz befind- lichen Unterlagen um Kopien handle. Dem Privatkläger gelinge es nicht, aufzuzeigen, inwiefern – geschweige denn mit welcher mit dem Nötigungs- mittel des Androhens ernstlicher Nachteile vergleichbaren Zwangswirkung – der Beschuldigte ihn hätte in der Handlungsfreiheit beschränken wollen oder sollen. Im Übrigen seien die Ausführungen, dass die Akten nicht zur Überprüfung bzw. Ausfüllung der Steuererklärungen und der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht hätten verwendet werden können, völlig neu, nicht belegt und falsch und würden auch am Anklagesachverhalt vorbeizielen. Der Freispruch sei damit zu bestätigen. 2.1.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht in ihrer Berufungsantwort geltend, dass durch die Bestätigung der Buchhalterin der C._____ GmbH vom 8. März 2023 belegt sei, dass dem Beschuldigten stets Originaldoku- mente ausgehändigt worden seien. Mit dem Zurückbehalten diverser Akten sei die Handlungsfreiheit des Privatklägers erheblich eingeschränkt wor- den, da er seit über vier Jahren für diverse interne Arbeitsschritte, nament- lich Steuerüberprüfung und Archivierung, nicht über die Akten verfügen könne. Der Privatkläger habe den Nichterhalt der Akten anhaltend dulden müssen. Damit sei offensichtlich die Grenze vom versuchten zum vollen- deten Delikt überschritten worden und der Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllt. 2.1.6. Mit Stellungnahme des Privatklägers zur Berufungsantwort des Beschul- digten vom 21. Dezember 2023 wird darauf verwiesen, das keineswegs unklar bleibe, welche Unterlagen der Beschuldigte zurückbehalten habe. Der Privatkläger habe an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass folgende Dokumente noch beim Beschul- digten seien: Debitorenordner, Kreditorenordner und Kontoverwaltung des Geschäftsjahrs 2015/2016, Kontoverwaltung des Geschäftsjahrs 2014/2015, Protokoll des nicht unterzeichneten Geschäftsabschlusses so- wie Mehrwertsteuerabrechnung 2016/2017. Es handle sich hierbei durch- wegs um Originale. Die neue Treuhänderin habe offensichtlich allfällige - 16 - durch den Beschuldigten erstellte Kopien gemeint, was durch die Buchhal- terin am 8. März 2023 bestätigt worden sei. Dass zwischen Originalen und Kopien zu unterscheiden sei, ziele im Übrigen ohnehin ins Leere, da bei Mandatsbeendigung (mit Ausnahme der Handnotizen) eine umfassende Herausgabepflicht bestehe. Der Beschuldigte habe weder ein Leistungs- verweigerungs- noch ein Retentionsrecht. Die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten sei in der Anklage von einem falschen Sachverhalt ausgegan- gen, welchen die Vorinstanz richtig korrigiert habe. Dem Beschuldigten ge- linge nicht darzulegen, dass die Tatbestandsvariante der anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit nicht erfüllt sei. Ebenfalls gelinge ihm der Nachweis nicht, dass er sich nicht der Sachbeschädigung schuldig ge- macht habe. Die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit sei erfüllt. Es sei falsch, dass es dem Privatkläger ohne weiteres möglich gewesen sei, Zugang zu Originalen zu haben bzw. die Dokumente zu erstellen. Der Privatkläger habe sehr wohl Nachteile erlitten, indem die neue Treuhänderin erhebliche Mehrarbeit gehabt habe. Zudem sei der Privatkläger mit Strafbefehl des kantonalen Steueramts vom 8. No- vember 2022 bezüglich der Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021 zu ei- ner Busse von Fr. 3'250.00 verurteilt worden. Zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt der Privatkläger aus, dass der Nötigungstatbestand von Art. 181 StGB erfüllt sei und nicht lediglich ein Versuch vorliege. Durch die Zurückbehaltung der ausgehändigten Originaldokumente sei er erheblich in der Handlungsfrei- heit eingeschränkt worden. Er könne seit über vier Jahren nicht über Akten verfügen, welche er für diverse interne Arbeitsschritte der Steuerprüfung und der Archivierung sowie für die Erstellung weiterer steuerrelevanten Un- terlagen benötige. Durch die Erhöhung des kostenpflichtigen Aufwandes und die Busse sei ihm ein erheblicher Aufwand entstanden. 2.1.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Privatkläger erneut auf Unterlagen aus verschiedenen Geschäftsjahren, welche sich immer noch in dessen Besitz befinden würden. Die vom Beschuldigten mit E-Mail vom 10. Januar 2020 geforderte Liste mit Angaben darüber, welche Unterlagen herausverlangt würden (act. 61), mache nur Sinn, wenn Akten zurückbe- halten worden seien. Die Dokumente seien im Rahmen der vorinstanzli- chen Verhandlung spezifiziert worden. Es handle sich um Originalunterla- gen. Die entsprechende Bestätigung der Buchhalterin sei keine Gefällig- keitserklärung. Deren erneute E-Mail sei dagegen nie offiziell als Beweis- mittel beantragt worden und nicht als solches zuzulassen (Plädoyer S. 2 ff.; zweiter Parteivortrag, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Das vom Beschuldigten geltend gemachte Retentionsrecht bestehe mangels Synal- lagma nicht. Die verweigerte Herausgabe habe nicht unbeträchtliche nach- teilige Folgen gehabt (massive Erschwerung der Steuererklärung 2018, Be- schaffung nicht vorhandener Dokumente, Busse gemäss (als Beweismittel - 17 - anerkanntem) Strafbefehl und Rechtsverfolgungskosten). Der Beschul- digte habe mit der Zurückbehaltung der Akten, welche er habe dulden müs- sen, die Bezahlung seines Honorars sowie die Déchargeerteilung an den Vater erzwingen wollen. Der Fall sei mit jenem, in dem ein Rechtsanwalt während einer laufenden Rechtsmittelfrist die Akten nicht ohne Bezahlung seines Honorars herausgebe, vergleichbar. Die Tatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (in der Tatbestandsvariante der "anderen Beschrän- kung der Handlungsfreiheit") und der Sachentziehung von Art. 141 StGB seien damit erfüllt (Plädoyer S. 4 f.; zweiter Parteivortrag, Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 8). 2.1.8. Der Beschuldigte liess an der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend machen, dass bislang nicht habe dargelegt werden können, welche spezifischen Unterlagen fehlen würden (Plädoyer S. 1; zweiter Parteivor- trag, Berufungsverhandlung S. 8). Bei den Buchhaltungsunterlagen des 3./4. Quartals 2017 handle es sich nicht um Originale, weshalb ein strafba- res Verhalten von Anfang an ausgeschlossen sei. Das Gegenteil habe nicht belegt werden können. Bei der als "Bestätigung" bezeichneten E-Mail der Buchhalterin handle es sich um eine nichtssagende Gefälligkeitserklärung, welche speziell für die vorinstanzliche Hauptverhandlung angefertigt wor- den sei und welche sich nicht spezifisch zu den fallrelevanten Unterlagen äussere. Gemäss der neusten, unaufgefordert verfassten E-Mail der Buch- halterin vom 28. Februar 2024 sei der Privatkläger im Besitz aller Unterla- gen, da sie diese auf einen USB-Stick kopiert und dem Privatkläger über- geben habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese E-Mail aus dem Recht zu weisen sei. Mit dem Widerspruch zwischen den beiden Mails werde auf- gezeigt, dass sich die Buchhalterin nicht genau erinnern könne oder sehr ambivalent sei (Plädoyer S. 1 f.; zweiter Parteivortrag, Berufungsverhand- lung S. 8). Bei den anfänglich zu Recht und auf Anraten des Vaters des Privatklägers zurückbehaltenen Unterlagen der Geschäftsjahre 2015/2016 und 2016/2017 habe es sich ebenfalls um unbedeutende Kopien gehan- delt. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei zutreffend davon ausge- gangen, dass die Nötigungsmittel der Gewalt oder der Androhung ernstli- cher Nachteile nicht erfüllt seien, andernfalls sie dies angeklagt hätte. Dass kein neuer Treuhändervertrag habe abgeschlossen werden können, sei ak- tenkundig falsch. Da er nur im Besitz von Kopien gewesen sei, sei undenk- bar, dass er den Privatkläger in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt habe. Weitere Einschränkungen seien nicht angeklagt und auch nicht be- legt. Der nachgereichte Strafbefehl vom 8. November 2022, welcher der Verteidigerin nie zur Kenntnis gebracht worden sei, sei zu spät eingereicht worden und für die Berufungsinstanz unbeachtlich. Es müsse überdies of- fen bleiben, ob überhaupt Kausalität bestehe, wobei act. 132 nicht dafür spreche. Da dem Privatkläger aus seinen Handlungen keine (erheblichen) Nachteile resultiert hätten, falle auch eine Bestrafung nach Art. 141 StGB ausser Betracht (Plädoyer S. 3). - 18 - 2.2. Wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB). Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Wil- lensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Ein- zelfalls bestimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine an- gedrohte Unterlassung als Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert werden. Entscheidend ist dabei, ob sich die Situation des Bedrohten durch die angedrohte Unterlassung verschlechtern würde, gemessen an den rechtlichen Ansprüchen oder tatsächlichen Aussichten, die er im Zeitpunkt der Drohung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3 m.w.H.). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nul- lum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungs- freiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beein- flussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Ge- setz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genann- ten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). - 19 - Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3 m.w.H.). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässi- gen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Even- tualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Ja- nuar 2022 E. 2.3 m.w.H.). 2.3. 2.3.1. Nachdem auf die Berufung der C._____ GmbH nicht einzutreten ist, ist vor- liegend einzig zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der (versuchten) Nöti- gung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht hat. 2.3.2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Herausgabe der Unter- lagen von der Erteilung der Décharge bzw. der Bezahlung des Honorars abhängig gemacht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (E. III/2.2.1 ff.) und des Privatklägers wird damit der Vorwurf erhoben, dass der Beschul- digte ernstliche Nachteile i.S. eines Unterlassens (Nichtherausgabe der Unterlagen, falls das Honorar nicht bezahlt und die Décharge nicht erteilt werde) angedroht habe. Die Prüfung des Auffangtatbestands der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" erübrigt sich damit. 2.3.3. Der Beschuldigte bestätigte, dass er von der neuen Treuhänderin am 14. Februar 2020 um die Herausgabe von Akten gebeten worden sei. Hin- sichtlich der zwei Ordner der Geschäftsjahre 2015/2016 und 2016/2017 führte er aus, dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, da er vom Vater des Privatklägers gebeten worden sei, die Unterlagen erst her- auszugeben, wenn der Privatkläger das Protokoll mit der Déchargeertei- lung an den Vater unterschrieben habe. Er habe die Rückgabe an die Be- dingung geknüpft, dass das Protokoll unterschrieben werde. Schliesslich habe es eine Abschlussbesprechung gegeben, anlässlich welcher er die Unterlagen übergeben und der Privatkläger unterzeichnet habe (Protokoll HV act. 564-567). Die Unterlagen zum Geschäftsjahr 2017/2018 habe er nicht ausgehändigt, da hinsichtlich dieses Geschäftsjahrs eine offene Rechnung bestehe. Sie hätten zwei Quartale gebucht, hätten dann aber - 20 - nicht weiterbuchen können, da der Privatkläger die entsprechenden Unter- lagen nicht geschickt habe. Das Honorar für die Verbuchung der beiden Quartale in der Höhe von ca. Fr. 3'500.00 bis Fr. 4'000.00 sei bislang nicht bezahlt worden, weshalb er sich auf sein Retentionsrecht berufe (Protokoll HV act. 565-567; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). 2.3.4. Zunächst ist – in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten und des Privatklägers und entgegen der Anklage – festzuhalten, dass der Beschuldigte die Rückgabe von Unterlagen u.a. nicht von der Erteilung ei- ner Décharge an sich selbst, sondern an den Vater des Privatklägers ab- hängig gemacht hat. Ob dieser Sachverhalt von der Anklage noch umfasst ist (vgl. dazu E. 2.3.6), erscheint fraglich, kann aber letztlich offenbleiben, zumal – wie zu zeigen sein wird – der objektive Tatbestand der Nötigung ohnehin nicht erfüllt ist. 2.3.5. 2.3.5.1. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine angedrohte Unterlassung einen Nachteil darstellen, wenn sich die Situation des Bedrohten durch die angedrohte Unterlassung verschlechtern würde, gemessen an den rechtlichen Ansprüchen oder tatsächlichen Aussichten, die er im Zeitpunkt der Drohung hat. Zudem verlangt Art. 181 StGB, dass der Nachteil erheblich, d.h. von einer gewissen Intensität, ist. Ist keine Ver- schlechterung der bestehenden Lage zu erwarten, fehlt es an einem ernst- lichen Nachteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Ja- nuar 2022 E. 2.3). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob sich die Lage des Privatklägers durch die unbestritten gebliebene angedrohte und schliess- lich auch umgesetzte Unterlassung (Nichtherausgabe von Akten) in straf- rechtlich relevanter Weise hätte verschlechtern können bzw. sich ver- schlechtert hat. 2.3.5.2. In der Anklage wird geschildert, dass es dem Privatkläger durch das Ver- halten des Beschuldigten erschwert gewesen sei, einen neuen Treuhän- dervertrag zu schliessen. Dies würde zumindest eine Verschlechterung der Situation darstellen, deren Erheblichkeit zu prüfen wäre. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführt (E. II/7.3), wurde die neue Treuhänderin bereits am 1. Dezember 2019 und damit zeitlich vor dem Beschuldigten vorgewor- fenen Verhalten mandatiert (act. 55 f.). Die neue Treuhänderin war gar mit der Rückforderung der Akten betraut worden (Schreiben Privatkläger an den Beschuldigten vom 27. Dezember 2019 act. 58; E-Mail der neuen Treu- händerin an den Beschuldigten vom 14. Februar 2020 act. 62 f.). Entgegen der Anklage drohte damit durch die Verweigerung der Herausgabe der Ak- ten keinerlei Nachteil im Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen - 21 - Treuhandvertrages, noch trat ein solcher ein. Es fehlt damit im Zusammen- hang mit dem Abschluss eines neuen Treuhandvertrages an der (drohen- den) Verschlechterung der Situation des Privatklägers durch das Verhalten des Beschuldigten. Das objektive Tatbestandsmerkmal des Androhens eines erheblichen Nachteils i.S.v. Art. 181 StGB ist damit nicht erfüllt. 2.3.5.3. Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger brachte im Berufungsverfahren zunächst vor, dass ihm die zurückbehaltenen Unterlagen als Basis für die Überprüfung bisheriger Steuererklärungen, als Grundlage für die Ausfüllung der Steuererklärung 2018 und als Archivierungsdokumente fehlen würden bzw. gefehlt hätten. Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 reichte er schliesslich den Strafbefehl des kantonalen Steueramts vom 8. November 2022 ein, mit welchem er aufgrund der trotz Mahnung nicht eingereichten Steuererklä- rungen 2019 bis 2021 zu einer Busse von Fr. 3'250.00 verurteilt wurde. Zu- dem verwies er auf Mehrarbeit, welche die Treuhänderin habe leisten müs- sen. Auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nannte in ihrer Beru- fungsantwort erstmals die fehlende Möglichkeit der Archivierung und der Überprüfung von Steuerrechnungen und verwies auf die Erhöhung des kostenpflichtigen Aufwands sowie die Busse. In der Anklageschrift werden indessen weder fehlende Archivierungsmöglichkeiten oder damit verbun- dene negative Folgen genannt noch wird auf im Zusammenhang mit Steu- ererklärungen oder (über die offensichtlich nicht gegebene Problematik mit dem Treuhandvertrag hinaus, dazu vorstehend E. 2.3.5.2) auf anderweitig drohende oder entstandene Nachteile verwiesen. Im Gerichtsverfahren gilt grundsätzlich das Immutabilitätsprinzip. Danach ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ge- bunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO kann die Anklage an der Hauptverhandlung nach der Behandlung allfälliger Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden (BGE 149 IV 42 E. 3.4.4). Die StPO un- terscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss er- stellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung oder Ergänzung der Anklage bezüg- lich der bereits angeklagten Tat (Anklageänderung bzw. -ergänzung, Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage um eine zusätzliche Straftat (Anklageerweiterung, Art. 333 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; BGE 149 IV 42 E. 3.4). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den - 22 - gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, wobei Art. 333 Abs. 1 StPO nicht über seinen klaren Wortlaut hinaus auch anzuwenden ist, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll (vgl. BGE 149 IV 42 E. 3.2 und 3.5). Art. 333 Abs. 2 StPO ermöglicht es demgegenüber, zusätzliche Straftaten der beschuldigten Person, die wäh- rend des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich ein- zubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten, wenn die Prozessökonomie dies nahelegt. Eine Anklageerweiterung i.S.v. Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2). Vorliegend liegen weder Anwendungsfälle von Art. 329 StPO noch von Art. 333 Abs. 1 StPO oder Art. 333 Abs. 2 StPO vor, weshalb zu Recht keine Rückweisung der Anklage durch die Vorinstanz erfolgte. Solches wurde denn auch von der Privatklägerschaft nicht beantragt. Auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zog die Anklage im vorinstanzlichen Verfahren nicht zurück, was ihr bis zur Behandlung der Vorfragen möglich gewesen wäre. Entsprechend und gestützt auf die obgenannte Rechtspre- chung ist das Gericht vorliegend an die Anklage gebunden. Damit kommt hinsichtlich der vom Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten im Berufungsverfahren (nicht aber in der Anklage) genannten Nach- teile im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärungen, der Ar- chivierung der Unterlagen oder irgendwelchen Mehraufwänden von vorne- herein kein Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung in Betracht. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Nötigung diesbezüg- lich ohnehin nicht erfüllt wäre. So legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb er zwingend auf einzelne der angeblich zurück- behaltene Unterlagen aus den Jahren 2015 bis 2017 oder darin enthaltene Informationen angewiesen (gewesen) sei, diese nicht anderweitig hätten beschafft werden können und ihm bei weiterem Fehlen derselben massive, nicht oder nur sehr schwer abwendbare negative Auswirkungen gedroht hätten (oder solche schliesslich gar eingetreten seien). Insbesondere ist unklar, inwiefern die dem Beschuldigten vorgeworfene Zurückbehaltung konkreter Unterlagen aus den Jahren 2015 bis 2017 das Ausfüllen der Steuererklärungen 2018 bis 2021 hätte verunmöglichen und schliesslich gar zu einer (nicht abwendbaren) Busse im Zusammenhang mit dem Nicht- einreichen der Steuererklärungen 2019-2021 hätte führen können. Es fehlt damit an einem ernstlichen Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB. Die blosse feh- lende Möglichkeit, Unterlagen bei sich zu haben und zu den Akten zu neh- men, stellt jedenfalls noch keinen ernstlichen Nachteil dar. Auch blosse zu- sätzliche Aufwendungen bzw. Mehrkosten, wie sie im Rahmen zivilrechtli- cher Streitigkeiten regelmässig entstehen – der Privatkläger verwies an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Dezember 2021 auf ihm entstandene Mehrkosten zur Rückforderung bzw. Neubeschaffung der Un- - 23 - terlagen, Anwaltskosten, Mehrkosten für die neue Treuhänderin, Korres- pondenzen mit Behörden, etc. (act. 122) – begründen mangels der erfor- derlichen Intensität noch keinen ernstlichen Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB. 2.3.6. Zusammengefasst fehlt es vorliegend an einem drohenden ernstlichen Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB, welcher geeignet gewesen wäre, den Privat- kläger in seiner Willensbildung und -betätigung zu beeinträchtigen. Der Tat- bestand der (versuchten) Nötigung ist damit nicht erfüllt, womit der vor- instanzliche Freispruch zu bestätigen ist. Die Berufung des Privatklägers ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, auf welche mangels eingereichter Berufungserklärung nicht einzutreten ist, ist festzuhalten, dass dadurch keine massgeblichen Kosten verursacht wur- den. Der Privatkläger sowie die C._____ GmbH unterliegen mit ihrer Berufung vollumfänglich. Sie haben die Kosten des Berufungsverfahrens gemeinsam verursacht, womit sie diese in solidarischer Haftbarkeit zu tragen haben (Art. 418 Abs. 2 StPO). 3.2. 3.2.1. Entsprechend der Kostenverteilung wird dem Privatkläger und der C._____ GmbH keine Entschädigung ausgerichtet. 3.2.2. Im Berufungsverfahren hat die unterliegende Privatklägerschaft dem Be- schuldigten sowohl bei Offizialdelikten als auch bei Antragsdelikten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung auszurichten (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Entsprechend der Kostenver- teilung hat der Privatkläger sowie die C._____ GmbH diese Entschädigung in solidarischer Haftbarkeit zu entrichten. Der vom Beschuldigten mit Honorarnote vom 28. Mai 2025 geltend ge- machte Stundenaufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Der für die Berufungsverhandlung geschätzte Aufwand von 4.5 Stunden ist jedoch an- gesichts der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von lediglich - 24 - 1.5 Stunden zu reduzieren. Bei einer Entschädigung von einer Stunde für die An- und Rückreise zur Berufungsverhandlung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8) ist für die Berufungs- verhandlung ein Aufwand von 2.5 Stunden zu entschädigen. Damit ergibt sich ein um zwei Stunden reduzierter angemessener Aufwand von insge- samt 16.25 Stunden. Zu korrigieren ist sodann der Stundenansatz. Dieser ist für sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 (§ 9bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) sowie für sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 240.00 zu entschä- digen (§ 9bis AnwT; vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts SST.2023.204 vom 12. März 2024 E. 8.2), zumal vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, vom vorgesehenen Regelstundenansatz abzuweichen. Der Mehrwertsteuersatz beträgt – wie in der eingereichten Honorarnote zu- treffend ausgewiesen – für die vor dem 1. Januar 2024 angefallenen Auf- wendungen und Auslagen 7.7 %, für spätere Aufwendungen 8.1 %. Da in der Honorarnote nicht ausgewiesen wird, wann die geltend gemachten Auslagen angefallen sind, rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung auf die beiden Zeiträume. Insgesamt sind der Verteidigerin für das Jahr 2023 Aufwendungen von 7.19 Stunden zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00, zuzüglich Auslagen von Fr. 42.70 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'749.60. Für das Jahr 2024 beträgt der zu entschädigende Aufwand 9.06 Stunden. Zuzüglich Auslagen von Fr. 42.70 und 8.1% Mehrwertsteuer beträgt das Honorar Fr. 2'396.70. Insgesamt ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 4'146.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche der Privatkläger und die C._____ GmbH dem Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit auszurichten hat. 3.3. 3.3.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte freigesprochen wurde, erweist sich auch die vorinstanzliche Kostenverlegung als nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind damit auf die Staatskasse zu nehmen. - 25 - 3.3.2. Entsprechend bleibt es auch dabei, dass dem Privatkläger und der C._____ GmbH keine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ausgerichtet wird. 3.3.3. Die dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'948.35 (inkl. Ausla- gen und MwSt) ist ebenfalls zu bestätigen. 4. Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird nicht einge- treten. 2. Auf die Berufung der C._____ GmbH wird nicht eingetreten. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der versuchten Nö- tigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 218.00, zusammen Fr. 2'218.00, werden dem Privatkläger sowie der C._____ GmbH in solidarischer Haft- barkeit auferlegt. 2.2 Der Privatkläger sowie die C._____ GmbH werden in solidarischer Haftbar- keit zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 4'146.30 (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschuldigten verpflichtet. - 26 - 2.3 Dem Privatkläger sowie der C._____ GmbH wird für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung zugesprochen. 3. 3.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3.2 Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von Fr. 7'948.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staats- kasse zugesprochen. 3.3 Dem Privatkläger sowie der C._____ GmbH wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 27 - Aarau, 28. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler