6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 17'932.50 auszurichten. - 37 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne die Übersetzungskosten im Umfang von Fr. 17'400.00 sofort zurückgefordert. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'252.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.