3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (15. November 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 g und h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.B._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.